Geldwerter Vorteil - was bedeutet das eigentlich?
Als geldwerten Vorteil werden Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer verstanden, die diese nicht in Geldform aushändigen. Diese Leistungen können verschiedenste Formen annehmen, die in den meisten Fällen auch steuerpflichtig sind. Welche dies sind und was dabei zu beachten ist, wird im Folgenden erklärt.
Definition des geldwerten Vorteils
Arbeitnehmer erhalten ein monatliches Gehalt. In vielen Fällen stellt der Arbeitgeber zudem zusätzliche Leistungen zur Verfügung. Das können zum Beispiel sein
- Rabatte,
- ein Firmenwagen,
- ein Firmencomputer
- oder auch eine Essensverpflegung am Arbeitsplatz.
All diese Leistungen gelten als „Vorteil“, da sie zuzüglich zum Gehalt bezogen werden und nicht davon abgezogen werden.
Im Grunde kann gesagt werden, dass all jene Sachleistungen, die der Arbeitnehmer in anderen Fällen selbst finanzieren müsste, als geldwerter Vorteil gelten. Handelt es sich um Sachleistungen, sind diese laut §58 des Einkommenssteuergesetzes als Einnahme zu betrachten und daher steuerpflichtig.
Es gibt allerdings auch Ausnahmen, zum Beispiel, wenn es sich um Leistungen von sehr geringem Wert handelt.
Welche Ausnahmen gibt es?
Nicht jede Sachleistung muss versteuert werden. In manchen Fällen gelten Ausnahmeregelungen. Dies betrifft zum Beispiel Sachleistungen, deren Geldwert 44 Euro im Monat nicht überschreitet. Auch 4 Prozent der Belegschaftsrabatte können steuerfrei geltend gemacht werden. Die Marke von 1.080 Euro darf allerdings nicht überschritten werden.
Wer durch Dienstreisen viel unterwegs ist und beispielsweise bei Flügen Bonusmeilen sammelt, darf dieses ebenfalls bis zu einem Betrag von 1.080 Euro privat und steuerfrei nutzten.
Auch Fortbildungen müssen nicht versteuer werden, wenn sie
- in Verbindung mit der beruflichen Weiterbildung stehen
- und vom Arbeitgeber gezahlt werden.
Die Liste von steuerfreien Sachleistungen ist lang und im Einkommenssteuergesetz geregelt. Eine Auswahl der wichtigsten Punkte sind:
- Bonusmeilen bis zu einem Wert von 1.080 Euro jährlich
- Datenverarbeitungsgeräte
- Gutscheine
- Jobrelevante Fortbildungen
- Gesundheitsfördernde Maßnahmen wie bspw. Kuren oder Therapien
- Tickets für den öffentlichen Nahverkehr
- Kinderbetreuungseinrichtungen
- Personalrabatte bis zu 50 Euro
Geldwerter Vorteil in Form eines Firmenwagens: Das gilt es zu beachten
Viele Firmen bieten ihren Mitarbeitern bei Firmenreisen einen Firmenwagen zum Transport an. Zur Berechnung des geldwerten Vorteils gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten. In jedem Fall sollten diese durch einen Dienstwagenüberlassungsvertrag geregelt sein, damit im Nachhinein keine Missverständnisse auftreten.
- Die Ein-Prozent-Regelung
Will der Arbeitnehmer seinen Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen, kann die Abmachung getroffen werden, dass die private Nutzung des Firmenfahrzeug monatlich mit einem Prozent des Brutto-Inlandslistenpreises versteuert werden muss. Außerdem müssen pro Monat 0,03 Prozent des Brutto-Inlandslistenpreises pro zwischen Wohnort und Arbeitsplatz zurückgelegten Wegstrecke versteuert werden.
In der monatlichen Gehaltsabrechnung erscheint der Betrag des geldwerten Vorteils, der sich durch den Firmenwagen ergibt und wirkt sich auf Steuer- und Sozialabgaben aus. Diese Regelung ist eine der gängigsten und einfachsten in der Anwendung und wird häufig von Arbeitgebern genutzt, um die Nutzung des Firmenwagens, zu regeln.
- Regelung durch ein Fahrtenbuch
Oftmals wird die Errechnung des geldwerten Vorteils durch ein Fahrtenbuch getätigt. Dieses muss sehr genau geführt werden und darf keine Lücken aufweisen. Mittlerweile gibt es Fahrtenbücher in automatisierter Form, die Arbeitgebern, wie auch Arbeitnehmern das Leben erheblich erleichtern können.
Woraus ergibt sich die Steuerpflichtigkeit des geldwerten Vorteils?
Grob vereinfacht kann gesagt werden, dass, sobald sich Vorteile aus den zusätzlichen Leistungen
- nicht allein für den Arbeitnehmer,
- sondern auch für den Arbeitgeber ergeben,
sind diese meist steuerfrei. Beispielsweise hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, gut ausgebildete Arbeitskräfte anhand von finanzierten Fortbildungen zu fördern. Dem Arbeitnehmer sollten sich aus diesen Fortbildungen keine Nachteile ergeben. Deswegen müssen sie nicht versteuert werden, solange nachgewiesen werden kann, dass sie zur Weiterbildung im jeweiligen Berufsfeld dienen.
Gleiches gilt für gesundheitsfördernde Maßnahmen wie Kuren oder Therapien. Diese sorgen dafür, dass Mitarbeiter lange in ihrem Gebiet einsatzfähig bleiben und später nicht auf kostenintensivere Behandlungen angewiesen sind.