[Wege zur Arbeitsstätte (ersten Tätigkeitsstätte), Entfernungspauschale → Zeilen 31–40]
Sie können für die Fahrten zwischen Wohnung und Ihrer (ortsfesten) ersten Tätigkeitsstätte, unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel, eine Pauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Entfernungskilometer (Entfernungspauschale) geltend machen. Die Regelung gilt auch für Arbeiter, die in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (z. B. Waldgebiet, Hafen) arbeiten, aber nur bezüglich der Entfernung des zur Wohnung nächstgelegenen Eingangs zum Tätigkeitsgebiets. Auch wenn Sie die Fahrt zur Arbeitsstätte als Mitfahrer oder ganz bzw. teilweise mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen privaten Pkw oder einem Firmenwagen durchführen, steht Ihnen die Entfernungspauschale zu.
[Arbeitgeberersatz → Zeile 39]
Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen ein kostenloses oder verbilligtes Job-Ticket überlassen oder Fahrtkosten für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte steuerfrei ersetzt oder den Ersatz pauschal versteuert (Nr. 17 oder 18 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung), mindert dies den Werbungskostenabzug.
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